Der Notar begleitet Sie von Gesetzes wegen ab dem Zeitpunkt der Gründung Ihres Vereins.
Rechtlich, kann die Neugründung eines Vereins seine Mitglieder jedoch vor viele Herausforderungen stellen:
Um sich bestmöglich auf Ihren anstehenden Notartermin bei uns in Augsburg vorbereiten zu können oder um Ihnen einen ersten Überblick über den nun anstehenden Prozess zu verschaffen, haben wir für Sie in diesem Beitrag die - unserer Erfahrung nach - meist gestellten Fragen und Antworten zusammengefasst:
1. Welche Rechtsform wünschen Sie?
Die Frage ob es sich bei Ihrem Verein um einen Nicht-wirtschaftlichen Verein gem. §21 BGB handeln soll, welcher kraft Eintragung seine Rechtsfähigkeit erhält, oder ob Sie sich dazu entschließen einen nicht eingetragenen Verein zu gründen ist von zentraler Bedeutung.
Diese Entscheidung beeinflusst sowohl die Frage der (persönlichen) Haftung, als auch steuerliche Aspekte, sowie den weiteren Ablauf Ihrer internen Organisation und Struktur.
Sollten Sie hierzu bereits vor Ihrem ersten Termin Fragen haben sprechen Sie uns gerne an!
Erste Informationen zu den oben genannten Punkten finden Sie auch unter:
Die Satzung ist die rechtliche Grundordnung des Vereins. In §§57ff. BGB regelt der Gesetzgeber die zwingend erforderlichen Inhalte einer jeden Satzung, sowie „Soll- Vorschriften“, die bei der Verschriftlichung Ihrer Satzung beachtet werden sollten.
3.Muss die Satzung bereits zum ersten Notartermin mitgebracht werden?
„Es kommt drauf an!“
1) Bis zur Gründungsversammlung ist der bloße Satzungsentwurf ausreichend.
Tipp!: Sofern Ihr Verein gemeinnützig tätig sein soll, empfehlen wir Ihnen, um Beanstandungen des Finanzamtes im Rahmen des Eintragungsverfahrens zu vermeiden, den Satzungsentwurf bereits vor der Gründungsversammlung gemeinsam mit Ihrem Finanzamt abzustimmen!
2) Für die Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister, ist es jedoch erforderlich folgende Unterlagen bereitzuhalten/ uns vor Ihrem Termin per Mail zukommen zu lassen:
· Satzungsbeschluss
· Gründungsprotokoll
· Einladungsschreiben der Gründungsversammlung
Tipp!: Vorsorglich empfehlen wir Ihnen Änderungsvollmachten für die Satzung im Protokoll mit aufzunehmen!
Gerne stehen wir Ihnen bei diesem Schritt beratend zur Seite.
Erste Informationen sowie Vordrucke finden Sie auch unter:
In der ersten Gründungsversammlung beschließen Sie in der gem. §56 BGB vorgeschriebenen Mitgliederzahl die Satzung Ihres Vereins.
Wichtig: Bei der Gründung müssen alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsämter besetzt werden!
Nach dem Abschluss Ihrer erfolgreichen Gründungsversammlung und Anfertigung eines Gründungsprotokolls kann dann die Anmeldung Ihres Vereins durch den gewählten Vorstand vorgenommen werden.
Diese Anmeldung bedarf der Form der notariellen Beglaubigung, sodass wir uns spätestens in diesem Stadium der Gründung freuen Sie ab diesem Moment auf Ihrem weiteren Weg begleiten zu dürfen.
Ich wünsche allen Gründerinnen und Gründern einen erfolgreichen Start ins neue Jahr und viel Erfolg bei der Umsetzung ihrer Vorhaben