Diese Änderungen erwarten uns im Handels- und Gesellschaftsrecht zum Jahreswechsel 2025/2026 :

„Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann nun durch ein einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.“

(BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – II ZB 20/24)

 

In der Praxis bedeutet dies für Notarinnen und Notare nun, dass nach einer Ansicht die Unterschriftsbeglaubigung auch unmittelbar elektronisch vorgenommen und mit der elektronischen Abschriftsbeglaubigung der Anmeldung verbunden werden kann. (BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – II ZB 20/24, Rn.10)

Dieser Ansicht folgte auch der II. Zivilsenat des BGH in der dargelegten Entscheidung, mit folgender Begründung: „Dem Wortlaut von § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG lässt sich nicht entnehmen, dass die Beglaubigung einer Unterschrift durch einfaches elektronisches Zeugnis nicht formwahrend ist.“ (Ebd. Rn.12)

 

Für Sie als Unternehmer bedeutet diese Neuerung nun, dass papierschriftliche Unterschriften, nicht nur in Papierform, sondern auch elektronisch beglaubigt werden können, sofern das Gesetz dieses vorsieht (vgl. §39a I BeurkG).

Entsprechendes gilt nun auch für die Unterscheidung von in schriftlicher und in elektronischer Form abgefasster Erklärungen in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB. (Ebd. Rn.13).

Fazit:

Die Möglichkeit eine Anmeldung in elektronischer Form abzufassen mittels qualifizierter elektronischer Signatur stellt einen ersten bedeutenden Schritt dar, Digitalisierung und Bürokratieabbau im Notariat voranzutreiben.