Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren - BGH, Beschl v. 20.11.2025 V ZB 40/24

Unser Urteil der Woche: (BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V  ZB 40/24)

Thema: Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

Mit dem Tod eines nahen Angehörigen kann der Nachweis der Erbfolge oft problematisch werden.

1. Darf das Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung oder einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge fordern?

2. Wann ist der Nachweis durch eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung ausreichend?

3. Was wenn der eingesetzte Abkömmling gerade nicht explizit namentlich benannt wurde?

Zu diesen in der Praxis häufig gestellten Fragen entschied der BGH jüngst in seinem Beschluss: BGH, Beschl v. 20.11.2025 – V  ZB 40/24.

Zusammenfassend lassen sich die eingangs gestellten Fragen auf Basis des Beschlusses nun wie folgt beantworten:

1: Darf das Grundbuchamt einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge fordern?

Grundsätzlich gilt:

Die Kompetenz, Ermittlungen über die Richtigkeit der Erbfolge anzustellen obliegt allein dem Nachlassgericht, auf dessen Entscheidung basierend sodann das Grundbuchamt zu handeln befugt ist.

Ergibt sich die Erbfolge aus einer durch den Notar öffentlich beurkundeten und eröffneten Verfügung von Todeswegen, so erleichtert dieses den Nachweis. (Rn.8) Nach §35 I S.2 HS.1 ist die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorzulegen. Eines Erbscheins bedarf es dann nicht.

Bestehen gleichwohl weiterhin ernstliche Zweifel des Grundbuchamtes an der Erbfolge darf das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins / europäischen. Nachlasszeugnisses fordern (Vgl. Rn.10)

 

2. Was wenn ein Erbe oder als Nacherbe eingesetzter Abkömmling gerade nicht explizit namentlich in der letztwilligen Verfügung benannt wurde?

           

Grundsätzlich gilt: Sind Abkömmlinge nicht explizit namentlich in der letztwilligen Verfügung benannt, so ist der Nachweis durch das Vorlegen von Personenstandsurkunden gegenüber dem GB zu führen.(Tenor der Entscheidung)

Ist eine Beweisführung allein hierdurch nicht möglich, so gilt oben gesagtes.

 

3. Problematisch bleibt jedoch der Nachweis der sog. negativen Tatsachen:

Def: In diesem Zusammenhang meint der Nachweis negativer Tatsachen den negativen Beweis dafür, dass neben den in der Verfügung genannten Abkömmlingen, keine weiteren Abkömmlinge des Erblassers existieren.

Nun zu klären bleibt welche Nachweisform sodann statthaft ist, um negative Tatsachen beweisen zu können

Dies ist umstritten, denn der Nachweis negativer Tatschen kann regelmäßig nicht in der Form des §29 I GBO geführt werden (Rn.12)

1)      In diesem Fall ist nach bislang h.M eine eidesstattliche Versicherung der Erben zulässig und ausreichend. (Rn. 13) DENN das NLG stellt zum Nachweis negativer Umstände keine weitergehenden Ermittlungen an. Es erteilt den Erbschein auf Basis der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung §352 III S.3 FamFG. Eine Vorlage des Erbscheins ist darüber hinaus nur dann erforderlich, wenn trotz der eidesstattlichen Versicherung konkrete Zweifel tatsächlicher Art an der Erbfolge seitens des GBA´s verbleiben (Rn.13)

 

2)      Nach a.A soll ausschließlich durch den Erbschein die Beweisführung möglich sein, sofern die Erben nicht namentlich in der Urkunde benannt sind. (Rn. 14) DENN eidesstattliche Versicherungen können nach dieser Ansicht nicht wirksam im Grundbuchverfahren abgegeben werden, denn eine solche Zulassung als Beweismittel verstieße gegen den Grundsatz der Beweismittelbeschränkung nach §29 I GBO. (Rn.14)

 

 

3)      Der Senat sieht eine gestaffelte Lösung für dieses Problem vor:

1)      Nachweis der Erbfolge durch Personenstandsurkunde.

Bestehen danach noch Zweifel, so sind:

2)      Daneben negative Tatsachen mittels einfacher Erklärung nach §29 GBO zu beweisen

3)      Kann auch dieser Beweis die Zweifel des GBA´s nicht beseitigen, so darf das GBA erst dann die Vorlage eines Erbscheins o. europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. (Rn. 15).

 

Der Senat erkennt an, dass zum Beweis negativer Tatsachen, ein besonderes Bedürfnis besteht. Da ein Beweis dieser durch öffentliche Urkunden gerade nicht zu führen ist, darf in diesen Fällen der geordnete Geschäftsverkehr nicht unnötig erschwert werden, sodass dem GBA auch dann eine freie Beweiswürdigung eingeräumt wird, sofern ein Nachweis in der Form des §29 GBO nicht möglich ist. (Rn. 22)

Dieser Rechtsgedanke ist auch für den Beweis negativer Tatsachen gegenüber dem GBA nach §35 I GBO übertragbar. Der Wortlaut des §35 I S.2 HS.2 GBO stehe nicht entgegen, etwaige Nachweislücken auch durch anderweitige Urkunden in der Form des §29 I GBO zu schließen (Rn. 23).

Dies ist der Fall, wenn z.B:

Ø  Bei Geburt/ Tod/ oder Eheschließung eine entsprechende Urkunde zur Beweisführung vorgelegt werden kann

Denn kann eine Beweislücke durch die Vorlage eines der o.G Urkunden geschlossen werden, so wäre es ermessensfehlerhaft, wenn das GBA gleichwohl die Vorlage eines Erbscheins verlangen würde. (Rn. 24)

4. Zum Erbscheinsverfahren in diesem Fall:

Ein Erbscheinsverfahren bietet in solchen Fällen hingegen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, denn das NLG wird die Nichtexistenz sonstiger Abkömmlinge ohne konkreten Anhaltspunkt für das Gegenteil ebenfalls nicht weiter aufklären können. Der Nachweis einer nichtexistierenden Person ist praktisch kaum zu führen, sodass sich NLG und GBA auf die Beteuerungen der Antragsteller verlassen müssen, da eine weitere Erkenntnismöglichkeit nicht existent ist.

5. FAZIT:

Das Grundbuchamt hat einfache Erklärungen nach §29 I GBO in dem hier geschilderten Fall (Erben werden nicht explizit, sondern nur als „Kinder“ im Testament genannt) bei seiner Entscheidungsfindung nach §35 I GBO zu berücksichtigen ( allein schon aus verfahrensökonomischen Gründen) (Rn.26).

Der Prozess der Grundbuchberichtigung soll zu Gunsten der durch notarielles Testament/ Erbvertrag bedachten Erben vereinfacht werden. (Rn. 26)

Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins besteht daher nicht, denn sie würde letztlich zu einer Entwertung der Vorteile eines notariellen Testaments führen und ist daher bereits aus diesem abschließend genannten Grund nicht zweckmäßig. (Rn. 26)

Der BGH hat damit die Bedeutung des notariellen Testaments bzw. Erbvertrages weiter gestärkt.

Nutzen Sie daher die Möglichkeit der notariellen Beratung um rechtssichere Lösungen (auch über Ihren Tod hinaus) zu schaffen.